[711] Schaumweinsteuer, eine im Deutschen Reich durch Gesetz vom 9. Mai 1902 eingeführte Steuer vom Konsum von im Inland hergestellten Schaumwein aller Art. Sie beträgt 10 Pf. für jede Flasche Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein hergestellt ist, 50 Pf. für jede Flasche andern Schaumweines (für jede halbe Flasche die Hälfte, für jede kleinere Flasche ein Viertel der Steuer). Die S. ist vom Erzeuger des Schaumweines mittels Anbringung einer Steuermarke an der Flasche zu entrichten, bevor der fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Von der Steuer befreit ist der nachweislich verzollte ausländische Schaumwein. Bei der Ausfuhr kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung für den Zoll auf den zur Herstellung verwendeten Rohwein stattfinden. Infolge des Zoll- und Steuerabkommens mit dem Großherzogtum Luxemburg sind die gleichen Bestimmungen[711] auch hier in Kraft getreten. Der Reinertrag der Steuer betrug 1904: 4,86 Mill. Mk. (der Zoll 2,83 Mill. Mk.). Vgl. Goldschmidt, Das Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 (Mainz 1902).