Sondergerichte

[597] Sondergerichte, Behörden, denen die Entscheidung in den ordentlichen Gerichten entzogenen Rechtsstreitigkeiten überwiesen ist. Derartige S. oder besondere Gerichte durchbrechen zwar nicht den Grundsatz, daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sie sind aber eine große Gefahr für eine gleichmäßige Rechtsprechung und durchbrechen die in jahrhundertelangem Ringen und Streben des deutschen Volkes mühsam hergestellte Rechtseinheit zugunsten einzelner Bevölkerungsklassen. Ihre Aufzählung s. Gericht, S. 633.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 597.
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