[808] Staatsbürger, im weitern Sinn soviel wie Staatsangehöriger (s. Staatsangehörigkeit); im engern Sinn bezeichnet S. den Staatsangehörigen, sofern er Inhaber politischer Rechte ist, während der Ausdruck Untertan die Seite der Pflichten, der Unterworfenheit unter die Staatsgewalt hervorhebt. Zu den Rechten des Staatsbürgers (vgl. Artikel 3 und 4, Z. 1, der Reichsverfassung) gehören insbes. die politischen Wahlrechte und die Wählbarkeit sowie die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern, sogen. politische Rechte; strafrechtlich wird das Wort in einem doppelten Sinne genommen: man versteht darunter 1) die bürgerlichen Ehrenrechte, deren Aberkennung (ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweilig) als Nebenstrafe bei ehrenrührigen Verbrechen ausgesprochen werden kann (s. Ehrenrechte); 2) die politischen Rechte der S. (droits civiques), die durch die Verfassungen gewährleistet und durch besondere Strafdrohungen geschützt zu werden pflegen (s. Politische Verbrechen, Wahlvergehen). Vgl. auch Bürgerkunde.