Wahrnehmung berechtigter Interessen

[312] Wahrnehmung berechtigter Interessen ist Strafausschließungsgrund nicht nur, wenn eigne Interessen des einer Beleidigung Beschuldigten (s. Beleidigung), sondern auch dann, wenn solche ihm aus gewissen (Freundschafts-, Amts-, Berufs- oder ähnlichen) Rücksichten nahestehender Personen in Frage stehen. Ein besonderes Recht der Presse, fremde Interessen wahrzunehmen oder vermeintliche Übelstände auf Kosten der Ehre andrer einer Kritik zu unterziehen oder gar an die Öffentlichkeit zu bringen, wird nicht anerkannt, wohl aber ihre Berechtigung zur Wahrnehmung allgemeiner oder öffentlicher Interessen behauptet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 312.
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