[570] Wette ist ein Vertrag, nach dem die eine Partei, wenn eine von ihr aufgestellte Behauptung als unrichtig sich herausstellt, der andern Partei einen Wert leisten soll. Die W. wird nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur durch Vertragserfüllung verbindlich. In der altdeutschen Rechtssprache bedeutet W. (Gewette) soviel wie Buße, Strafe (daher einem etwas »weil machen«, soviel wie vergelten, s. Fredum), auch Pfand, Unterpfand und endlich auch soviel wie Eheverspruch, daher wetten, soviel wie heiraten. Über die Wetten beim Pferderennen s. die Textbeilage zum Artikel »Wettrennen«.
Brockhaus-1837: Wette [2] · Wette [1]
Brockhaus-1911: Wette [2] · Wette · De Wette
Meyers-1905: Wette [2] · De Wette