[594] Wiederaufnahme des Konkursverfahrens. die Erneuerung eines durch Zwangsvergleich (s. d.) beendigten Konkursverfahrens. Sie ist nach der Deutschen Konkursordnung (§ 198 ff.) zulässig, wenn der Gemeinschuldner nach Abschluß des Zwangsvergleichs wegen betrügerischen Bankrotts rechtskräftig verurteilt wurde. Die W. darf, wenn genügende Masse vorhanden oder wenn zur Deckung der Massekosten erforderlicher Vorschuß geleistet wird, jeder Konkursgläubiger verlangen. Sie erfolgt durch Beschluß des Gerichts. An dem aufgenommenen Verfahren nehmen zunächst die Gläubiger des frühern Konkurses mit dem vollen Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil, soweit er nicht inzwischen getilgt ist. Außerdem sind alle Personen, die nach der Eröffnung des frühern Konkurses bis zur Wiederaufnahme Gläubiger des Gemeinschuldners geworden sind (die »neuen Gläubiger«), zur Teilnahme berechtigt. Das Verfahren wird dann soweit als nötig wiederholt.