Zwangsarbeit

[1030] Zwangsarbeit ohne Einsperrung ist als Forst- oder Gemeindearbeit landesrechtlich namentlich in den Holzdiebstahls-, bez. Forstgesetzen (z. B. in dem preußischen Gesetz vom 2. Juni 1852, in Sachsen, Thüringen) vielfach anstatt der Freiheits- oder Geldstrafe angedroht oder nachgelassen, auch in der außerdeutschen Gesetzgebung häufig verwendet. Das Reichsstrafgesetzbuch hat sie nicht aufgenommen, erklärt aber (Einführungsgesetz, § 6), daß es bei den landesgesetzlichen Bestimmungen »sein Bewenden behält«. In den letzten Jahren ist die Z. vielfach von der Internationalen kriminalistischen Vereinigung wie von dem deutschen Juristentag warm empfohlen worden, insbes. als Ersatzmittel für die uneinbringliche Geldstrafe. Vgl. auch Arbeitshäuser.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1030.
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