[759] Arrest of judgment (engl., spr. Ärrest of dschodschment), Hinderung des Urtels. Dieses dem Englischen Rechte eigenthümliche Verfahren ist a) im Civilprocesse dem Gegner nach Schluß des Beweisverfahrens u. nach dem über das Thatsächliche des Rechtsstreits bereits abgegebenen Verdict der Geschworenen, aus inneren Gründen (Intrinsic causes) gestattet, welche aus dem bisher aufgenommenen Protokolle hervorgehen u. zugleich hinreichenden Rechtsgrund zur Zerstörung der Klage od. Einrede abgeben müssen. Sind diese Gründe mit Erfolg in den ersten 4 Tagen der nächsten Gerichtssitzung vorgebracht, so wird das Urtel des Gerichts nicht eingetragen u. damit gehindert, außerdem es in das Gerichtsprotokoll eingetragen u. sofort vollzogen wird. b) Im Strafprocesse kann der Angeklagte nach dem ausgesprochenen Schuldig der Geschworenen, das die Strafe enthaltende Urtel des Richters hindern, durch Angabe von Ungenauigkeiten im Thatbestande od. Verfahren, wodurch letzteres aufgehoben wird, ohne eine neue Anklage auszuschließen; durch die Beziehung auf erhaltene Begnadigung; durch Ansuchen auf die Wohlthat der Geistlichkeit (Benefit of the clergy, Privilegium clericale), wodurch gewisse Stände bei gewissen Vergehen sich einer milderen Strafe unterwerfen können.
Adelung-1793: Stuben-Arrest, der · Haus-Arrest, der · Arrest, der
Brockhaus-1911: Offener Arrest · Arrést
Herder-1854: Arrest of judgement · Arrest
Meyers-1905: Arrest of judgment · Dinglicher Arrest · Offener Arrest · D'Arrest · Arrest [1] · Arrest [2]
Pierer-1857: Bürgerlicher Arrest · Sächsischer Arrest · Arrest [1] · Arrest [2]