Ausgleichungssteuer

[46] Ausgleichungssteuer (Ausgleichungszölle), in dem Deutschen Zollverein die Abgabe, welche einzelne Vereinsstaaten von ihren Bewohnern erheben, wovon andere befreit sind; geschieht bei der Einführung solcher Waare, über deren Besteuerung verschiedene Gesetze in den einzelnen Staaten gelten, s.u. Zoll.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 46.
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