[187] Disponent, 1) Einer, der über eine Sache disponirt; 2) der von dem Handelsherrn od. der Handelsgesellschaft vermöge einer allgemeinen Procura zur Betreibung des Handels im Namen des Herrn Bevollmächtigte. Aus den Handlungen des D-en (Institor) kann gegen den Handelsherrn geklagt werden; Letzterer haftet auch für unerlaubte Handlungen des Ersteren, welche das Geschäft selbst betreffen; auch für Geldanleihen desselben, wenn sie die Natur des Geschäfts erfordert u. das Bedürfniß derselben wahrscheinlich vorlag. Für offenbare Überschreitungen der dem D-en ertheilten, genügend bekannt gemachten Vollmacht (anders bei geheimen Instructionen) haftet der Handelsherr nicht, falls er nicht dadurch bereichert worden ist od. sie hinterher genehmigt hat. Der Tod. des Handelsherrn od. die Rücknahme des Auftrags hebt die Gültigkeit der vom D. vollzogenen Geschäfte erst von da an auf, wo diese Thatsachen von den dazu Berechtigten gehörig bekannt gemacht worden sind od. den Contrahenten sonst als bekannt erweislich waren. Die Klage Dritter aus den Handlungen des D-en gegen den Herrn ist die Actio institoria; vgl. Handel.[187]