[548] Einkammersystem, politisches System, in welchem die Volksvertretung nur Einen gesetzgebenden Körper bildet; nach der geschichtlichen Erfahrung in England während des langen Parlaments, in Frankreich während der Nationalversammlung u. des Convents etc. für große Staaten u. Reiche unzweckmäßig, weil es den Parteileidenschaften keinen Widerstand entgegensetzen kann; dagegen in kleineren Staaten, welche keine selbständige auswärtige Politik zu treiben vermögen, mit Glück angewandt u. wegen seiner Einfachheit zweckmäßig; vgl. Landstände.