Gewissensehe

[327] Gewissensehe (Matrimonium conscientiae), eine Verbindung, bei welcher beide Theile ohne kirchliche od. bürgerliche Trauung, nur thatsächlich in ehelicher Gemeinschaft leben. Sie unterscheidet sich wesentlich von der heimlichen Ehe, welche auf gesetzlich giltige Weise geschlossen, aber nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist u. ist nichts anderes als ein Concubinat (s.d.). Vgl. auch Ehe B).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 327.
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