[131] Gemeinschaft, 1) (Communio). wenn Mehreren ein ungetheiltes Recht an einer Sache zusteht, welches nicht, wie bei Geldforderungen, durch sich selbst getheilt ist. Sie bezieht sich entweder nur auf einzelne Rechte verschiedener Personen (particuläre G.), od. erstreckt sich auf alle (universelle G.). Entsteht sie auf eine andere Weise, als durch Vertrag, so heißt sie C. incidens. Das Recht des Berechtigten erstreckt sich theilweise auf alle Theile der G., u. jeder derselben hat einen seiner Berechtigung entsprechenden idealen Theil am Ganzen. Die Disposition über seinen Antheil ist dem einzelnen Berechtigten unbenommen, doch jede weitere Verfügung, durch welche in die Rechte des Anderen eingegriffen wird, ist verboten u. nichtig, wenn sie nicht entweder die Erhaltung des Gegenstandes bezweckt od. den Übrigen durchaus unschädlich sein sollte. Selbst die Majorität der Stimmen bindet den einzelnen Widersprechenden nicht. In einer solchen G. stehen z.B. die Gläubiger eines in Concurs Verfallenen. 2) G. der Güter, s. Gütergemeinschaft u. St. Simonismus. 3) G. der Heiligen, nach dem Katechismus Gemeinde der Heiligen, als Idee der Kirche, welcher man sich allmälig zu nähern hat, die Zahl aller wahrhaft frommen Verehrer Christi, welche Theil haben an der von ihm verheißenen Seligkeit, s.u. Kirche. 4) G. der Naturen in Christo, so v.w. Communio naturarum, s.u. Christus II. A). 5) G. mit Gott (Unio cum Deo), biblischer Ausdruck nach 1 Joh 1, 3, wonach die Gemeinschaft im Glauben u. die Gemeinschaft mit Gott u. Christo auf das Genaueste zusammen hängt; auch das letzte Stück in der Gnadenordnung, s.u. Gnade C) e).