[833] Immisciren (v. lat.), 1) einmischen, einmengen; 2) sich unbefugter Weise, z.B. in eine Rechtssache, eindrängen; 3) von den Kindern, die beim Tode ihres Vaters in dessen Gewalt waren, sich in die väterliche Hinterlassenschaft mischen. Bei ihnen vertritt dies (Immixtio) die Stelle der ausdrücklichen Erbschaftsantretung.