[846] Index librōrum prohibitōrum (lat.), in der Katholischen Kirche das von der eigens zu diesem Zwecke gebildeten Congregation von Cardinälen u. Theologen in Rom fortwährend geleitete Verzeichniß derjenigen Bücher, welche als dem Glauben u. den guten Sitten schädlich den Gläubigen zu lesen verboten sind. Die Abfassung eines solchen wurde auf dem Concil von Trient in Rücksicht auf die Zeitverhältnisse beschlossen, auf Befehl des Papstes Paul IV. 1557 angefertigt u. bekannt gemacht; Pius IV. vervollständigte es mit den versammelten Vätern des Concils u. publicirte es 1564. Vermehrt wurde es durch Clemens. VIII. 1594. Die Congregation des I., wie sie jetzt in Rom besteht, wurde von Pius V. eingesetzt. Nach diesem Verzeichnisse, welches jetzt schon zu einem starken Bande angewachsen ist, werden verboten: a) alle Bücher der Irrgläubigen, welche Irrlehren enthalten od. ausdrücklich über die Religion handeln; b) alle Bücher von Katholiken gegen den Glauben u. die guten Sitten; c) alle anonymen Bücher, welche schlechte Lehren vortragen. Die Bischöfe haben jedoch die Vollmacht, einem Gebildeten, Geistlichen wie Laien, welcher die Bücher zu eigner od. Anderer Unterrichtung zu lesen wünscht, die Erlaubniß dazu zu ertheilen. Übrigens nehmen sich auch viele Katholiken die Freiheit ohne diese bischöfliche Erlaubniß auf den I. gestellte Bücher zu lesen u. zu besitzen, da die Auctorität der Congregation des Index selbst in Italien sehr geschwächt ist, in Deutschland aber, wo die Kaiserin Maria Theresia den I. für Österreich ganz verbot, die Publication desselben nur mir Genehmigung der Staatsregierungen erfolgen kann. Der I. librorum expurgandorum od. I. expurgatorius enthält die Bücher, welche bis zur Ausscheidung einiger anstößiger Stellen verboten sind; Peignot, Dictionnaire des principaux livres condamnés au feu, suprimés ou censurés, Par. 1806.