[901] Infām (v. lat.), ehrlos, schändlich; daher Infamie, Ehrlosigkeit, s.u. Ehre; Infamĭae abollfĭo Act, wo der Regent durch Begnadigung die Infamie tilgt u. die verlorne Ehre eines Individuums wieder herstellt. Infamiren, ehrlos machen. Infamirende Strafen, Strafen, welche die Verletzung des Ehrgefühls eines Verbrechens bezwecken, s. Ehrenstrafen. Infamation, Beschimpfung, Entehrung.