[923] Innominatcontract (Contractus innominatus realis), die zweiseitigen Verträge, bei welchen der Grund ihrer Klagbarkeit, ohne daß sie vier benannten Realcontracten (Mutuum, Commodatum, Depositum u. Pignus) zugehörten, doch re, d.h. dadurch gegeben wurde, daß von der einen Seite Etwas hingegeben od. geleistet wurde, wogegen der andere Theil die Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung übernahm. Die I-e wurden erst durch die spätere Doctrin als klagbare Verträge anerkannt u. man brachte die Arten desselben unter die vier Formen: do, ut facias, do, ut des, facio, ut des, u. facio, ut facias, s.d. a. Die Klage wurde als eine Actio praescriptis verbis od. als, Actio in factum civilis gegeben, in deren Formel aufzunehmen war, daß die Leistung od. das Geben von der einen Seite bereits erfolgt sei, u. konnte wahlweise entweder auf Rückforderung des Geleisteten od. mit Vollziehung der Gegenleistung gerichtet werden. Für das heutige Recht ist der ganze Begriff der I-e unbrauchbar geworden, weil heutzutage jede Übereinkunft, welche überhaupt einen erlaubten u. vermögens rechtlichen Inhalt hat, durch die Thatsache der Übereinkunft (consensa) u. nicht erst durch die wirkliche Leistung Gültigkeit erhält. Dennoch findet man die Bezeichnung noch oft für solche Verträge angewendet, für welche im Römischen Rechte keine besonders benannten Klagen bestehen.