Kriegsschäden

[822] Kriegsschäden, die durch die Ereignisse eines Krieges einem Lande verursachten Verluste. Sie bestehen in den durch Einquartierungen, Vorspannen u. gemachte Lieferungen veranlaßten Aufwänden u. Schäden, die durch Plünderungen u. durch Gewalt den Häusern (welche z.B. in Gefechten od. bei Belagerungen in Brand gesteckt worden sind), Äckern (durch Zertretung in Gefechten, Abmähen derselben bei Fouragirungen) zugefügt worden sind u. dgl. Nur selten vergütet der Staat den Schaden; zuweilen sucht er, wenn der Sturm rasch vorüberging u. nur einzelne Provinzen hart traf, durch eine allgemein ausgeschriebene Steuer, welche in eine eigene dazu bestimmte Kasse (Kriegsschädenmolestienkasse, Peräquationskasse) fließen, von der dann wieder den am schwersten Beschädigten Entschädigungssummen gezahlt werden, die Verluste auszugleichen, wie z.B. in Sachsen nach dem Kriege von 1806.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 822.
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