[232] Lehrfreiheit, die Unbeschränktheit eines öffentlichen Lehrers, namentlich an höheren Lehranstalten, seinen Schülern dasjenige vorzutragen, was er als Resultat seiner Forschungen in seinem Fache gefunden hat. Dabei verlangt jedoch die Staatsregierung, daß die unter öffentlicher Auctorität berufenen [232] Lehrer in gewissen Punkten, namentlich rücksichtlich der Landesreligion u. des Staatswesens sich in gewissen Grenzen halten.