Patentwaaren

[743] Patentwaaren, Waaren zu deren Verfertigung od. Verkauf einem Individuum das ausschließliche Recht durch ein Patent (s.d. 5) ertheilt worden ist, u. von welchen man daher annimmt, daß sie sich durch gewisse Vorzüge auszeichnen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 743.
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