[926]Pfahlgericht (Zaungericht), Gericht, dessen Competenz sich nur über das Dorf selbst, nicht über dessen Flur u. zwar meist nur in der Weise erstreckt, daß vor dasselbe lediglich geringere Rüge sachen, Grenzdifferenzen etc. gehören.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 926.