Pro redimenda rixa

[631] Pro redimenda rixa (lat.), zur Vermeidung weiteren Streits; bei processualischen Weitläufigkeiten, wenn man sie dadurch beseitigt, daß man, auch ohne eine Verbindlichkeit od. ein gegenseitiges Recht anzuerkennen, ein Opfer bringt. Pro re nata, nach Gestalt der Sache, nach Lage der Dinge.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 631.
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