[890] Rechtsgleichheit, in constitutionellen Staaten die gleiche Behandlung der Staatsunterthanen in weltlicher Beziehung; als: gleicher Schutz der Freiheit u. des Eigenthums für Jedermann; die gleiche Berechtigung Aller, ohne Unterschied der Geburt u. des Standes, zu der Bewerbung um Civil- u. Militärstellen zugelassen zu werden; die gleiche Verpflichtung aller männlichen Individuen zum Waffendienst u. die gleichmäßige Vertheilung der Steuern u. sonstigen öffentlichen Lasten nach dem Maße der jedem Bürger beiwohnenden Steuerkraft, unter Wegfall aller persönlichen od. dinglichen Bevorzugungen. Daß der Unterschied der christlichen Religionsparteien hinsichtlich des Genusses der bürgerlichen u. politischen Rechte in den deutschen Staaten keine Verschiedenheit begründen dürfe, wurde schon in der deutschen Bundesacte (Art. 16) ausgesprochen, doch wurde dieser Grundsatz keineswegs überall durchgeführt, neuere Verfassungsurkunden haben aber die Gleichstellung auch selbst auf die Anhänger nicht-christlicher Religionsgemeinschaften, z.B. die Juden (s.d. II.) ausgedehnt.