[513] Verschreiben, 1) sich Jemand v., ein schriftliches Bekenntniß ablegen, daß man Jemand mit seiner Person od. mit seinem Vermögen als Eigenthum angehören will; vgl. Teufel S. 425; 2) durch einen Brief Etwas von einem entfernten Orte kommen lassen; 3) von Ärzten, eine schriftliche Verordnung geben, was die Kranken einnehmen sollen.