[577]Vierherr, Mitglied einer Behörde, welche aus vier Personen besteht u. das Vierherrenamt heißt, sich gewöhnlich mit geringeren Vergehen der Unterthanen od. mit einzelnen Theilen der Verwaltung beschäftigt.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 577.