[684] Vorenthaltung, die Zurückbehaltuug einer Sache, welche man einem Andern zu geben schuldig ist. Dieselbe kann unter Umständen mit Recht geschehen, vgl. Retentionsrecht; steht aber demjenigen, welcher sie ausübt, kein Recht dazu zu, so kann hierdurch möglicher Weise das Verbrechen der, Unterschlagung od. Veruntreuung (s.d.) begründet werden. Über Vorenthaltung gefundener Sachen s. Funddiebstahl.