[916] Wasserregal, das Recht der Oberherrschaft über das im Staatsgebiet befindliche Wasser. Auf ein solches W. hat man öfters, ähnlich wie bei dem Bergrecht (s.d.), diejenigen Rechte zu gründen versucht, welche dem Staate unbestritten in Betreff der Regelung der Wasserbenutzung zustehen. Man gelangte auf diesem Wege zu dem Satze, daß alle Berechtigungen von Privatpersonen nur auf einem abgeleiteten Erwerbe beruhten, daß sie eine Verleihung von Seiten der Staatsgewalt voraussetzten, welche sonach als die einzige Quelle der Nutzungen zu betrachten wäre. In der Regel steht eigentlich dem Landesherrn nur ein Wasserhoheitsrecht (s.d.) zu. Das Bestehen eines W-s muß besonders bewiesen werden. Wo ein solches besteht, hat man dazu zu rechnen das Recht auf den Gebrauch des Wassers mittelst Schifffahrt, Kanälen, Schleußen, Brücken, Fähren, Flößen, Mühlen u.a. durch Wasser zu betreibender Gewerbanstalten, auf die in u. unter dem Wasser befindlichen Sachen, Wassergewächse, Fische, Sand, Steine, Salz, Perlen, Bernstein etc., auf den das Wasserbette bildenden Grund u. Boden, Inseln, Werder, Alluvionen, Dämme, Häfen, Landungs- u. Ladeplätze, Buchten, Ankerplätze, Kaien, Leinpfade etc.