[10] Wehrbrief, so v.w. Kaufbrief, bes. in solchen Gegenden, wo zur gültigen Übertragung des Grundeigenthums die aus dem alten germanischen Gesammtbürgschaftsverhältniß herrührende gerichtliche Auflassung (Wehrschaftung) üblich ist, durch welche erst das volle, bürgerliche Eigenthum übertragen (zugewehrt) wird.