[174] Wiedervergeltung, die Handlung, nach welcher der Beleidigte dem Beleidiger Gleiches, wenigstens Ähnliches zufügt. Ein Recht dazu (Wiedervergeltungsrecht) wird bei ungebildeten Völkern durch die Blutrache (s.d.) geübt; dem Wesen eines geordneten Staates widerspricht ein solches Recht durchaus. Nur in dem Verhältniß von Staat zu Staat, mithin im Völkerrecht, kommt es noch[174] unter der Gestalt der Retorsion u. der Repressalien (s. b.) vor. Daher Wiedervergeltungssystem, Wiedervergeltungstheorie, s.u. Criminalrechtstheorie I. A).