Wagenbeladung

[239] Wagenbeladung (trucks loading; chargement des wagons; caricamento). Die Beladung der Güterwagen obliegt den Versendern, soweit sie nicht durch die Tarifvorschriften oder durch eine besondere Vereinbarung im Frachtbrief der Eisenbahn übertragen ist. Stückgüter werden in der Regel von der Eisenbahn verladen, da zu ihrer Sammlung und zweckmäßigen Zusammenfassung zu Wagenladungen besondere Einrichtungen nötig sind.

Die Bestellung der für die Beladung erforderlichen Wagen findet bei den Güterabfertigungsstellen durch die Versender unter Angabe etwaiger Wünsche hinsichtlich der Gattung und Größe der Wagen, insbesondere der Ladefläche statt (s.d.). Die Eisenbahn trifft die Auswahl unter den in Frage kommenden Wagen. Hierbei sind verschiedene Gesichtspunkte von Bedeutung, deren Berücksichtigung durch die tarifarischen Vorschriften, durch die betrieblichen und technischen Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen und durch die Zollvorschriften der Eisenbahn auferlegt ist (s. Wagendienst). Je nach der Art der Güter werden auf Grund der Tarifbestimmungen oder nach besonderer Vereinbarung offene oder bedeckte Wagen gestellt. Bei der Mannigfaltigkeit der baulichen Beschaffenheit der Wagen und der zu durchfahrenden Strecken kann nicht jeder Wagen überall verwendet werden. Der Wagen muß so beschaffen sein, daß er auf allen Strecken des Beförderungsweges laufen kann. In erster Linie sind hierfür[239] die Bedingungen maßgebend, die in dem für das Gebiet des VDEV. geltenden »Verzeichnis der größten festen Radstände und Raddrücke sowie der bei der Beladung offener Wagen anzuwendenden Lademaße« bekanntgegeben sind. Die Verwendbarkeit der Wagen wird nicht allein durch die Bauart, sondern auch durch Vereinbarungen mit fremden Verwaltungen über die gegenseitige Ausnutzung der Wagen eingeschränkt (s. Wagendienst und Wagenübergang). Wagen zur Beförderung von Zollgütern müssen nach den »Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr« mit besonderen Einrichtungen zum sicheren Verschluß versehen sein. Auch kommt die Gestellung von Wagen mit Luftdruck-Leitung oder -Bremse in Frage, wenn es sich um Sendungen handelt, die voraussichtlich in Zügen mit Luftdruckbremse befördert werden. Vor der Bereitstellung der Wagen zur Beladung findet eine Prüfung statt, die sich auf die Sauberkeit des Wagens, die Entfernung alter Bezettelungen, die Lauffähigkeit des Wagens, die Dichtigkeit der Wände, bei Nahrungs- und Genußmitteln auch auf die Geruchfreiheit und Trockenheit des Wagens erstreckt.

Für die Beladung der Wagen ist im allgemeinen das angeschriebene Ladegewicht (s.d.) maßgebend. Es ist jedoch zulässig, den Wagen darüber hinaus bis zu der an dem Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit zu belasten, wenn nicht eine Gewichtszunahme infolge von Witterungseinflüssen zu befürchten ist. Bei Wagen ohne besondere Anschrift über die Tragfähigkeit darf die angeschriebene Gewichtsgrenze um 5% überschritten werden. Bei der Beladung ist für eine gleichmäßige Verteilung der Ladung auf dem Wagen zu sorgen; auch müssen die verladenen Gegenstände sicher und fest liegen, um zu verhüten, daß bei Erschütterungen oder Verschubstößen Unfälle eintreten.

Neben diesen allgemeinen Vorschriften des Tarifs besteht noch eine Anzahl Sondervorschriften, die die betriebssichere Verladung von schweren und umfangreichen Gegenständen, von feuergefährlichen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern, von Fahrzeugen, von lebenden Tieren u.s.w. zum Gegenstand haben. Ein besonders umfangreicher Abschnitt ist der Holzverladung (s. Holzbeförderung) gewidmet.

Bei der W. ist eine Frist einzuhalten, die die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt und von der Eisenbahn durch Aushang bei den Abfertigungsstellen bekanntgegeben wird. Bei Überschreitung der Ladefrist (s.d.) wird das tarifmäßige Wagenstandgeld erhoben. Die Eisenbahn kann, wenn die Ladefrist um mehr als 24 Stunden überschritten wird, auf Kosten und Gefahr des Absenders das Gut ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus übergeben.

Nach Beendigung der W. durch den Versender findet die Abnahme durch einen Bediensteten der Eisenbahn auf Grund des Frachtbriefs statt. Sie kann sich auf die Untersuchung des Inhalts erstrecken, wenn z.B. der Verdacht einer beabsichtigten Frachthinterziehung besteht oder eine unrichtige Inhaltsangabe vermutet wird. Ferner wird hierbei geprüft, ob die Ladung gleichmäßig auf dem Wagen verteilt ist, ob sie in genügender Weise befestigt ist, ob das für die Beförderungsstrecke in Frage kommende kleinste Lademaß (s.d.) beachtet ist und die Belastung sich innerhalb der zulässigen Grenzen bewegt.

Verstöße gegen die im Tarif vorgesehenen Bestimmungen über die W. haben für den Absender nachteilige Folgen. So können bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder der Stück zahl einer Sendung im Frachtbrief sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften für bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, ferner bei Überlastung von Wagen Frachtzuschläge erhoben werden. Die Höhe dieser Zuschläge ist je nach der Art der Übertretung der Vorschriften verschieden. Hierbei ist es ohne Belang, ob ein Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht (s. Bruttolast, Frachtrecht, Frachtzuschläge, Lade- und Entladeeinrichtungen, Nutzlast und Zugbildung I [2]).

Bode.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 239-240.
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