Botmässigkeit ist nicht flugs Gerichtsbarkeit. – Pistor., III, 20; Eisenhart, 514; Eiselein, 90.
Unter der Botmässigkeit ist hier die dem Richter vom Landesherrn übertragene Gerichtsbarkeit und unter Gerichtsbarkeit die landesherrliche zu verstehen. Das Sprichwort will daher sagen: die Verwaltung des Richteramtes berechtigt den Beamten nicht, die seiner Gerichtsbarkeit (Botmässigkeit) unterworfenen Personen als seine Unterthanen zu betrachten, und, die Richtergewalt misbrauchend, Dinge zu fordern, die wol ein Regent von seinen Unterthanen, aber kein Richter fordern kann.