Jeder Friedbann stehe fest. – Graf, 479, 672.
Ein richterliches, nicht an sich nichtiges Erkenntniss, das einmal rechtskräftig geworden, kann nicht weiter angefochten werden. Wie die Sache entschieden ist, muss sie bleiben.
Mhd.: Alle ferdban stande fest. (Richthofen, 105, 19.)