Gerichtszeugniss ist so stark, dass dagegen kein Eid gegeben wird. – Graf, 454, 464.
Bezieht sich auf die Lehre vom Beweise und sagt, dass der, welcher sich auf das vor Gericht bereits Verhandelte beruft, in diesen Stücken keines weitern Beweises bedürfe, weil des Richters Zeugniss über jedes andere Zeugniss gehe und jeden Gegenbeweis ausschliesse.
Dän.: Things witnæ ærswa starct at gen things witnæ skal ei logh givaes. (Thorsen, I, 33, 58; Westphalen, III, 2158 u. 2199.)