1. Man muss der Kalbzeit ihr Recht lassen. – Estor, I, 488; Pistor., VII, 24; Eisenhart, 203; Hillebrand, 64, 93; Blum, 750; Eiselein, 359; Simrock, 5383; Braun, I, 1724; Reinsberg VII, 69.
Unter der Kalbzeit vorstehen die. Jäger die sogenannte Brunft- und Satzzeit, während derselben alles Wild, Raubthiere ausgenommen, nach Bestimmung aller Jagdordnungen geschont werden muss, weil es sonst bald aufgerieben sein würde. Die Hegezeiten sind indess nach den Arten der Jagd und nach den Gattungen des Wildes verschieden. (Vgl. Allg. Preuss. Landrecht, II, 16, 45 fg.; Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, 207; Maurenbrecher, Lehrbuch des deutschen Privatrechts, 278.) Uneigentlich nennt man die erste Jugendzeit die Kalbzeit. Das Sprichwort will nun, dass man der Jugend einigen Muthwillen, einige Ausbrüche fröhlicher Leidenschaften, einen, gewissen Grad des Leichtsinns zugute halte, wenigstens nicht zu hoch anrechne. (S. ⇒ Kälbern.)
*2. Er ist noch in der Kalbzeit.
*3. Seine Kalbzeit ist vorüber.
Holl.: De kalfsklaauwen zijn hem afgestooten. – Hij is de kalverliefde door. (Harrebomée, I, 375a u. 375b.)