Kaufmannssohn hat eine halbe Gilde voraus. – Graf, 504, 156.
»Geht ein Kaufmann von Todes wegen ab und hinterlässt mehr als einen ehelichen leiblichen Sohn, so behält der jüngste mit Zustimmung der andern Brüder die Kaufgelder gegen Bekenntnissgeld; die andern Brüder lösen halbes Werk.« (Vgl. J. Wolf, Geschichte und Beschreibung der Stadt Duderstadt, Göttingen 1803, S. 97.)