1. Der Missethäter hat das Schelten auf der Strasse verloren. – Körte, 4258.
2. Geschieht einem Missethäter sein Recht nicht, so geschieht ihm Unrecht. – Graf, 317.
Weil er nicht den wohlverdienten Lohn seiner Missethat erlangt.
3. Kein grösserer Missethäter als ein Vaterlandsverräther. – Waldis, III, 75; Petri, II, 416.