1. Wer nicht miträth, der nicht mitthät. – Graf, 498, 103.
2. Wo wir nicht mitrathen, da wir auch nicht mitthaten. – Hillebrand, 242, 365; Graf, 498, 102; Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 497.
Die Landstände des Mittelalters legten den grössten Werth auf das Recht, nur solche Steuern zu zahlen, die sie selbst bewilligt hatten. Und jedes Mitglied bewilligte nur für sich und seine Angehörigen, nicht aus der Tasche seiner Mitstände. Mitthaten, mitrathen ist der alte Ausdruck für die Forderung des natürlichen Rechtsgefühls, das politische Pflichten mit politischer Anerkennung vergolten wissen will. (Vgl. den Aufsatz: Ueber die Wahlreform in England in der Illustrirten Zeitung vom 23. März 1867.)