Rüge
1. Gegen wahre Rüge hat niemand Klage. – Graf, 352, 409.
Wenn man von jemand etwas Uebles behauptet, ist, sofern es begründet, keine Verleumdungsklage möglich.
2. Wer die Rüge nicht achtet, der fürchtet auch den Stock nicht.
Böhm.: Kdo se domluvy nebojí, nebojí se ani holí. (Skola, 74.)