Rechtssprichwort, das die (früher häufigere) Erscheinung ausdrückt, dass die Hinterlassenschaft der Genannten oft in fremde Hände und an Unberechtigte fällt.
Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876.