Vollbringung
Vollbringung des Rechts macht ein Urtheil. – Graf, 477, 620; Klingen, 224a, 1.
Wo das Recht auf bestimmte Thatsachen bestimmte Folgen setzt, müssen diese verwirklicht werden. Durch das Urtheil wird die Verbindung zwischen diesen Thatsachen und Folgen ausgesprochen. (S. ⇒ Urtheil.)