[32] After bezeichnet in der Zusammensetzung mit andern Worten Das, was nach der Zeit oder Ordnung einem Andern nachfolgt oder auch das Schlechtere, Unechte desjenigen Begriffs, den das mit diesen Sylben verbundene Wort ausdrückt, z.B. Afterbier (Covent), Afterkorn (unreife Körner), Afterrede (schlechte, Schmährede), Afterglaube oder Aberglaube (unechter, falscher Glaube). – In den Rechten kommt vor: Afterbürgschaft, die dann stattfindet, wenn der ursprüngliche Bürge wieder einen Bürgen stellt, oder wenn der Hauptschuldner dem ersten Bürgen einen zweiten stellt, der, [32] im Fall der erste für ihn zahlen müßte, denselben schadlos hält. – Aftererbe heißt Derjenige, welchen der Erblasser für den Fall einsetzt, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe den Nachlaß nicht antreten will oder kann. – Afterlehn entsteht, wenn der Lehnsherr sein Recht einem Andern (dem Afterlehnsherrn) zu Lehn gibt, oder wenn der Lehnsmann (Vasall) das Lehn von einem Andern (dem Afterlehnsmann) übernehmen läßt. – Aftermiethe oder Afterpacht findet statt, wenn der eigentliche Abmiether oder Pachter die Sache wieder an einen Andern vermiethet oder verpachtet; doch steht der Aftermiethsmann oder Afterpächter mit dem ursprünglichen Vermiether oder Verpachter in keinem rechtlichen Verhältnisse.