Domicil

[582] Domicil heißt nach dem Lateinischen der Ort, wo Jemand seine bleibende Wohnung hat, daher unter dessen Gerichtsstand gehört, so lange nicht besondere Ausnahmen statt finden, und dessen Vortheile und Lasten er theilt, den er im Nothfall mit vertheidigen helfen muß, wo er aber auch Unterstützung zu erwarten hat, wenn er in Dürftigkeit geräth, kurz seine Heimat (s.d.). Es kann indessen Jemand an mehren Orten zugleich ansässig sein und sich abwechselnd an dem einen oder andern aufhalten, daher er dann auch an mehren Orten Recht nehmen muß und es in diesem Falle dem Kläger freisteht, wo er seine Klage anbringen will. Frauen und Kinder sind an den Aufenthaltsort des Gatten und Vaters gebunden; das Domicil des Soldaten ist stets sein Standquartier, das eines Verbannten der Ort der Verbannung.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 582.
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