Garantie

[142] Garantie, so viel als Bürgschaft (s.d.) oder Gewährleistung. Wenn irgend welches Vertragsverhältniß zwischen Personen oder Parteien eingegangen wird und eine dritte leistet Garantie, so heißt dieses, sie haftet mit ihrem eignen Vermögen für Erfüllung des Vertrages, indem sie entweder die säumige Partei zur Vertragserfüllung anhält oder, falls dieselbe außer Stand ist, das Versprechen zu leisten, statt ihrer die Verbindlichkeit löst. Am häufigsten ist von Garantie einer dritten Macht bei Friedensschlüssen die Rede, wo sie dann eine Verpflichtung ist, die Macht, welche die Friedensbedingungen nicht erfüllt, mit der andern Partei gemeinschaftlich zu Erfüllung derselben anzuhalten.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 142.
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