Garantie

[920] Garantie, 1) im Allgemeinen so v.w. Sicherung; 2) in Verhältnissen des öffentlichen Rechts eine durch Verträge od. organische Einrichtungen geschaffene Sicherheit zur Aufrechterhaltung der Rechte der Völker gegen einander od. der Staatsbürger gegen die oberste Regierungsgewalt. Die völkerrechtliche G. wird durch einen Vertrag herbeigeführt, durch welchen sich ein Staat einem andern Staate gegenüber verpflichtet, ihm bei Erhaltung od. Erlangung gewisser Rechte behülflich zu sein u. daher die ihm zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihm die versicheren Rechte gegen unrechtmäßige Anfechtungen u. Angriffe durchzusetzen od. zu schirmen. Der Garantievertrag beruht immer auf dem freien Willen des Garants u. der Macht, welchem die G. versprochen wird; wird derselbe zur Sicherung eines andern Vertrags bestimm:, so bildet er diesem gegenüber einen Hülfs[920] od. Nebenvertrag. Der Garant hat seine Hülfe nur auf Auffordern anzubieten; er darf daher auch eine Abänderung der im Hauptvertrag gewährleisteten Rechte auf dem Wege des Einverständnisses eben so wenig hindern, als er einer Entlassung seiner Garantiepflichten entgegen treten kann, wenn er nicht etwa selbst bei dem Hauptvertrag als Interessent betheiligt ist. Andererseits ist der Garant auch nicht zu mehr verpflichtet, als Hülfe zu leisten; vermag er daher mit seiner Hülfe den Verlust des garantirten Rechtes nicht abzuwenden, so ist er zu einer Entschädigung nicht verpflichtet. Auf dem staatsrechtlichen Gebiete wird die Bezeichnung G. für sehr verschiedenartige Institutionen gebraucht, die nur im Allgemeinen darin zusammen treffen, daß sie die unveränderte Aufrechterhaltung des öffentlichen Rechtszustandes befestigen u. für den Fall einer dennoch vorkommenden Verletzung einen außerhalb des Fürsten liegenden Schutz beschaffen sollen. Zu den G-n der Verfassung (Constitutionellen G-en) zählt man daher hier schon die verschiedenen Verfassungseide (s.u. Eid), die Bildung eines Staatsgerichtshofes, eines landständischen Ausschusses zur Stellvertretung der Volksrepräsentation, wenn diese in Folge einer Auflösung od. sonst verhindert ist, thätig werden zu können, einer Austrägalinstanz u. dergl. Alle diese Einrichtungen tragen indessen den Namen G. doch nur im uneigentlichen Sinne. Eine eigentliche G. ist dagegen die specielle Versicherung der Verfassung durch dritte Staaten, wie sie namentlich das deutsche Bundesrecht nach Art. 60 der Wiener Schlußacte kennt. Die G. eines Anlehens, auch wenn dasselbe von einem Staate abgeschlossen worden ist, richtet sich nur nach privatrechtlichen Grundsätzen u. ist in der Regel nur eine reine Bürgschaft mit subsidiären Zahlungsversprechen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen sollte. Daher Garantievereine, in Folge der Handelskrise Ende 1857 in Hamburg, später auch in Christiania u.a. O. gegründete commercielle Gesellschaften, welche unter gemeinsamer Garantie Wechsel discontirten, um den Credit aufrecht zu erhalten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 920-921.
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