[354] Heergeräth nannte man im deutschen Rechte denjenigen Theil des Nachlasses, der in den Waffenrüstungen und Feldgeräthschaften des Erblassers bestand. Nur die nächsten männlichen Verwandten, die Schwertmagen, konnten desselben [354] theilhaftig werden; wogegen ein Theil des weiblichen Nachlasses unter dem Namen Gerade (s.d.) allein den Erben weiblichen Geschlechts zufiel.