Heergeräth

[354] Heergeräth nannte man im deutschen Rechte denjenigen Theil des Nachlasses, der in den Waffenrüstungen und Feldgeräthschaften des Erblassers bestand. Nur die nächsten männlichen Verwandten, die Schwertmagen, konnten desselben [354] theilhaftig werden; wogegen ein Theil des weiblichen Nachlasses unter dem Namen Gerade (s.d.) allein den Erben weiblichen Geschlechts zufiel.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 354-355.
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