Heimfallsrecht

[361] Heimfallsrecht heißt eigentlich das Recht, demgemäß ein Gut, welches von einer Person an eine andere unter gewissen Bedingungen verliehen worden, nach dem Erlöschen jener Bedingungen an den Verleiher zurückfällt. So z.B. fällt ein Lehn an den Lehnsherrn heim, wenn der Stamm des Beliehenen ausgestorben ist. Uneigentlich nennt man Heimfallsrecht aber auch das ehemals geltende Recht des landesherrlichen Fiscus, sich die Verlassenschaft, welche ein im Lande verstorbener Fremder mit sich führte, anzueignen, selbst mit Ausschluß aller etwaigen vertragsmäßigen, gesetzlichen oder testamentarischen Erben. Dieses aus Eigennutz und engherzigen Ansichten über das Verhältniß der Einheimischen zu den Fremden entstandene Recht bestand in frühern Zeiten in allen europ. Staaten. Mit dem Fortschreiten der Civilisation und der Verbreitung geläuterter und humanerer Begriffe über die Rechte der Fremden mußte indeß auch dieses Recht zusammenfallen. Der einzige Gesichtspunkt, aus welchem sich die Ausübung dieses Rechts auch heutiges Tages noch bei uns rechtfertigen läßt, ist der der Wiedervergeltung, in welchem Falle es gegen den Unterthan eines solchen Staats geübt wird, der es noch nicht abgeschafft hat.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 361.
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