Meister

[103] Meister wird im Allgemeinen Jeder genannt, welcher mit dem Umfange oder der Ausübung einer Wissenschaft, Kunst oder Fertigkeit völlig vertraut oder darin ausgezeichnet ist, bei den Handwerkern bekommt aber insbesondere Derjenige den Ehrennamen Meister, welcher sich nach den gültigen Vorschriften der Zünfte oder Innungen das Recht (daher Meisterrecht) erworben hat, auf seinen Namen zu arbeiten, Gesellen und Lehrlinge zu halten und die in seiner Werkstatt verfertigten Gegenstände öffentlich zu verkaufen. Die gewöhnlichen Bedingungen zur Erwerbung des Meisterrechts sind, wo keine Gewerbefreiheit besteht, die vorhergegangene Erlernung des Handwerks bei einem berechtigten Meister und die als Geselle durch Wandern erlangte Vervollkommnung darin, welche durch ein unter Aufsicht und zur Beurtheilung der ältern Meister zu verfertigendes, vorgeschriebenes Meisterstück bewiesen werden muß. Nur in die Innungen Handel treibender Handwerker, z.B. der Tuchmacher, ist die Aufnahme ohne vorheriges Meisterstück und blos gegen eine Gebühr üblich. Der in einer Zunft zuletzt Meister Gewordene wird Jungmeister genannt, die angesehensten und erfahrensten aber werden als Ober- und Altmeister zur Besorgung der allgemeinen Zunstangelegenheiten bestellt. Wo dagegen Gewerbefreiheit herrscht (s. Zunftwesen), kann jeder Geselle von der dazu verordneten Behörde gegen eine vorgeschriebene Abgabe die Befugniß erlangen, als Meister zu arbeiten und bekommt dann den Namen Patentmeister.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 103.
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