Militärgerichtswesen

[186] Militärgerichtswesen. Das Militär hat einen eigenen Gerichtsstand (Militärgerichtsstand). Die Militärgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die Gerichtsherren und die erkennenden Gerichte; sie zerfällt in eine höhere und niedere; vor die erstere gehören alle Straffälle 1) der Offiziere und höhern Militärbeamten, 2) der Unteroffiziere und Gemeinen sowie der untern Militärbeamten, wenn eine härtere Strafe als Arrest oder Gefängnis von sechs Wochen angedroht ist, 3) der Landgendarmen und Invaliden, wenn auf Entlassung zu erkennen ist. Alle übrigen Straffälle gehören zur niedern Militärgerichtsbarkeit. Diese umfaßt 1) die nur mit Arrest bedrohten militär. Vergehen, 2) die Übertretungen. Sie erstreckt sich nur auf Personen, welche nicht Offiziersrang haben. Nach der 1. Okt. 1900 in Kraft getretenen Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Dez. 1898 haben die höhere Militärgerichtsbarkeit die Kriegsgerichte (s.d.), Oberkriegsgerichte (s.d.) und das Reichsmilitärgericht (s.d.), die niedere die Standgerichte (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 186.
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