[10] Achtung ist anerkennende Berücksichtigung des Wertes einer Persönlichkeit, des Sittengesetzes u.s.w. Sie besteht wesentlich in einem Achtungsgefühl, das sieh an die Vorstellung der Überlegenheit oder Ebenbürtigkeit eines Wesens knüpft. -Nach KANT ist Achtung »das Gefühl der Unangemessenheit unseres Vermögens zur Erreichung einer Idee, die für uns Gesetz ist« (Kr. d. Urt. S. 111), »die Vorstellung von einem Werte, der meiner Selbstliebe Abbruch tut«, »die unmittelbare Bestimmung des Willens durchs Gesetz und Bewußtsein derselben« (Gr. z. Met. d. Sitt. S. 20). Die Achtung vor dem Sittengesetz ist die Grundlage aller Moral (s. Sittlichkeit). In anderer Weise auch nach v. KIRCHMANN der unter Achtungsgefühlen die sittlichen Gefühle (das Gewissen) versteht (Kat. d. Phil.3, S. 172). Nach R. WAHLE ist Achtung »die Vorstellung von der Schwierigkeit gewisser einzelner Leistungen und der Bereitschaft, die Person, von der sie ausgegangen, in einer ihr günstigen Weise zu behandeln« (D. G. d. Ph. S. 391). Nach IHERING ist Achtung »der durch Beachtung zum Ausdruck gebrachte Wert der Person«, »Anerkennung des Wertes der Person« (Zw. im Recht II, 504). Nach H. SCHWARZ ist Achtung ein »Gefallen an einer vorgestellten Würde der fremden Person« (Psychol. d. Will. S. 39).